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Hauptsatzung der Stadt Aalen
Hauptsatzung der Stadt Aalen vom 18. März 1993 mit Änderungen vom 24. Juni 1993, 1. September 1994, 28. März 1996, 23. April 1998, 8. Oktober 1998, 16. Dezember 1999, 14. September 2000, 26. Oktober 2000 und 20. März 2003, 17. Juli 2003, 15. September 2004, 7. Oktober 2004, 14. Juni 2006 und 30. Juli 2009.

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der
Gemeinderat der Stadt Aalen mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder
am 18. März 1993 mit Änderungen vom 24. Juni 1993, 1. September 1994, 28. März 1996, 23. April 1998, 8. Oktober 1998, 16. Dezember 1999,
14. September 2000, 26. Oktober 2000, 20. März 2003, 17. Juli 2003,
15. September 2004, 7. Oktober 2004, 14. Juni 2006 und 30. Juli 2009 folgende Hauptsatzung der Stadt Aalen beschlossen:



I. Verfassung

§ 1 Art der Verfassung

Verwaltungsorgane der Stadt sind der Gemeinderat und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister (Gemeinderatsverfassung, § 23 GemO).


§ 2 Wahlgebiet für den Gemeinderat; unechte Teilortswahl

(1) Wahlgebiet für den Gemeinderat ist das gesamte Stadtgebiet (§ 27 Abs. 1 GemO).

(2) Die Sitze im Gemeinderat werden mit Vertreterinnen und Vertretern der Wohnbezirke wie folgt besetzt:

Aalen 15 Sitze,
Dewangen 2 Sitze,
Ebnat 2 Sitze,
Fachsenfeld 2 Sitze,
Hofen 2 Sitze,
Unterkochen 3 Sitze,
Unterrombach 5 Sitze,
Waldhausen 2 Sitze,
Wasseralfingen 7 Sitze.



(3) Die Wohnbezirke umfassen:

Aalen die frühere Stadt Aalen mit Ausnahme der Gebietsteile, die durch folgende Linie begrenzt werden:
  • Bahnlinie von der westlichen Markungsgrenze bis Bohnensträßle,
  • Bohnensträßle von der Bahnlinie bis zum Sauerbach,
  • Sauerbach vom Bohnensträßle bis zum Feldweg 2235/14 und
  • Feldweg 2235/14 zwischen Sauerbach und Weilerstraße.

Dewangen die Gebietsteile der früheren Gemeinde Dewangen,
Ebnat die Gebietsteile der früheren Gemeinde Ebnat,
Fachsenfeld die Gebietsteile der früheren Gemeinde Fachsenfeld,
Hofen die Gebietsteile der früheren Gemeinde Hofen,
Unterkochen die Gebietsteile der früheren Gemeinde Unterkochen,
Unterrombach die Gebietsteile der früheren Gemeinde Unterrombach einschl. der mit Hofherrnweiler zusammengewachsenen Gebietsteile der früheren Stadt Aalen, die außerhalb der beim Wohnbezirk Aalen beschriebenen Linie liegen,
Waldhausen die Gebietsteile der früheren Gemeinde Waldhausen,
Wasseralfingen die Gebietsteile der früheren Stadt Wasseralfingen mit Ausnahme der Gebietsteile der früheren Gemeinde Hofen.


II. Zusammensetzung der Organe

§ 3 Gemeinderat

(1) Der Gemeinderat besteht aus der oder dem Vorsitzenden und 40 ehrenamtlichen Mitgliedern, welche die Bezeichnung "Stadträtin" oder "Stadtrat" führen (§ 25 GemO).

(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder kann sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3 GemO erhöhen.


§ 4 Beschließende Ausschüsse

(1) Auf Grund des § 39 Abs. 1 GemO werden gebildet:
a) Der Verwaltungs- und Finanzausschuss (VFA),
b) der Ausschuss für Technik, Umwelt und Stadtentwicklung (ATUS),
c) der Umlegungsausschuss (UA).

(2) Auf Grund des § 7 des Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 1 GemO wird der Stadtwerkeausschuss gebildet.

(3) Den Ausschüssen gehören an:

Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister oder im Vertretungsfall eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter nach § 49 Abs. 1 Satz 3 GemO, die den Vorsitz führen (§ 40 GemO) und

a) dem Verwaltungs- und Finanzausschuss 29, dem Ausschuss für Technik, Umwelt und Stadtentwicklung 29 und dem Stadtwer-keausschuss 17 Mitglieder des Gemeinderats,

b) dem Umlegungsausschuss 6 Mitglieder des Gemeinderats und folgende beratende Sachverständige:

aa) Die Leiterin oder der Leiter des Stadtplanungsamtes,

bb) die Leiterin oder der Leiter des Stadtmessungsamtes,

cc) die Leiterin oder der Leiter des Bauordnungsamtes.

Eine bei aa), bb) und cc) genannte Person wird von der Stellvertreterin oder vom Stellvertreter im Amt vertreten.

Für die gemeinderätlichen Mitglieder der Ausschüsse werden stellvertretende Mitglieder bestellt.


§ 4 a Ältestenrat

Zur Beratung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderats wird ein Ältestenrat gebildet. Zusammensetzung, Geschäftsgang und Aufgaben des Ältestenrats werden in der Geschäftsordnung des Gemeinderats geregelt.


§ 5 Beigeordnete und Stellvertretung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters

(1) Als Stellvertretung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters werden zwei hauptamtliche Beigeordnete bestellt. Die oder der Erste Beigeordnete führt als ständige allgemeine Stellvertretung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters die Amtsbezeichnung Erste Bürgermeisterin oder Erster Bürgermeister. Die oder der weitere Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister.

(2) Die Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten erfolgt durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat.

(3) Für den Fall der Verhinderung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters und der Beigeordneten werden außerdem gem. § 49 Abs. 1 Satz 3 GemO Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus der Mitte des Gemeinderats bestellt.


III. Zuständigkeit der Organe

§ 6 Zuständigkeit des Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit nicht die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten den Ausschüssen, einem Ortschaftsrat oder der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister übertragen hat.

Neben den in § 39 Abs. 2 GemO genannten Angelegenheiten fällt in die Zuständigkeit des Gemeinderats insbesondere die Billigung von Planungskonzepten der Stadtentwicklung (Umwelt- und Raumplanung, Verkehrsplanung, Kindergarten-, Schul- und Kulturplanung, Sozialplanung) sowie Planung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen.

Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister (§ 24 GemO).

(2) Dem Gemeinderat obliegen vor allem folgende Aufgaben:


  1. Die Bestellung von Mitgliedern und ihre Stellvertretung in Ausschüssen des Gemeinderats sowie die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Organe von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und von wirtschaftlichen Unternehmen, bei denen die Stadt Mitglied oder an denen sie beteiligt ist, soweit nicht der Oberbürgermeisterin als gesetzliche Vertreterin oder dem Oberbürgermeister als gesetzlicher Vertreter der Stadt die Vertretungsbefugnis zusteht, die Bestellung der Beigeordneten, der Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 49 Abs. 1 Satz 3 GemO, die Wahl der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher und deren Stellvertretungen, sowie im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister die Entscheidung über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Amts- und Dienststellenleitungen (§ 24 Abs. 2 und § 39 Abs. 2 GemO),
  2. Feststellung von Hinderungsgründen für den Eintritt in den Gemeinderat und von Gründen für das Ausscheiden von Mitgliedern des Gemeinderats vor Ablauf der Amtszeit (§§ 29 und 31 GemO),
  3. Erlass und Änderung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat (§ 36 Abs. 2 GemO),
  4. Bestellung von Bürgerinnen und Bürgern zu dauernder ehrenamtlicher Tätigkeit und die Zurücknahme der Bestellung (§ 15 Abs. 2 GemO),
  5. Übernahme freiwilliger Aufgaben (§ 39 Abs. 2 GemO),
  6. Erlass von Satzungen, Anstaltsordnungen und ähnlichen örtlichen Vorschriften,
  7. Zustimmung zu Polizeiverordnungen nach § 15 des Polizeigesetzes,
  8. Änderung des Stadtgebiets (§ 39 Abs. 2 GemO) sowie Grenzregelungen,
  9. Aufstellung von Bauleitplänen, Durchführung von Planfest-
    stellungsverfahren, Beteiligung an Verfahren anderer Rechtsträger, Anordnung von Umlegungen, Verhängung der Veränderungssperre,
  10. Benennung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Plätze, Brücken, der städtischen öffentlichen Gebäude und Einrichtungen (§ 5 Abs. 4 GemO),
  11. Entscheidung über die Durchführung eines Bürgerentscheids oder die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, Zulässigkeit eines Bürgerantrags, Zulässigkeit eines Antrags auf Durchführung einer Bürgerversammlung (§§ 20 a, 20 b, 21, 39 Abs. 2 GemO),
  12. Verleihung und Entzug des Ehrenbürgerrechts (§ 39 Abs. 2 GemO),
  13. Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Stadt (§ 39 Abs. 2 GemO),
  14. Übertragung von Aufgaben auf die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister (§ 39 Abs. 2 GemO),
  15. Zustimmung zur Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten (§ 39 Abs. 2 GemO),
  16. Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen (§ 39 Abs. 2 GemO),
  17. Umwandlung der Rechtsform von wirtschaftlichen Unternehmen der Stadt und von solchen, an denen die Stadt beteiligt ist (§ 39 Abs. 2 GemO),
  18. Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzungen, die Feststellung der Jahresrechnung, die Wirtschaftspläne und die Feststellung des Jahresabschlusses von Sondervermögen (§ 39 Abs. 2 GemO),
  19. allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen (§ 39 Abs. 2 GemO),
  20. Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden und Planungsverbänden und Austritt aus diesen (§ 39 Abs. 2 GemO),
  21. Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt (§ 39 Abs. 2 GemO),
  22. Aufhebung und Änderung von Stiftungen (§ 101 GemO),
  23. Auferlegung eines Ordnungsgeldes (§ 16 Abs. 3 GemO),
  24. Enteignungen und enteignungsgleiche Eingriffe,
    a)Entscheidungen in allen Angelegenheiten, deren finanzielle Auswirkungen für die Stadt im Einzelfall den Betrag von 250 000 Euro übersteigen, insbesondere Billigung von Bauplänen und Kostenvoranschlägen sowie Festlegung von sonstigen wesentlichen Ausführungsvorgaben (Baubeschluss),
    b) Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Betrag von mehr als 300 000 Euro (Vergabebeschluss),
  25. Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten einschließlich Bestellung von Baulasten, sofern der Wert im Einzelfall 250 000 Euro übersteigt, sowie die Entscheidung über die Ausübung oder Nichtausübung eines bestehenden Vor-, An- oder Wiederkaufrechts ohne Rücksicht auf den Wert,
  26. Veräußerung von beweglichem Vermögen, wenn der Wert im Einzelfall 150 000 Euro übersteigt,
  27. Verträge über Nutzung von beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen, wenn der jährliche Miet- oder Pachtwert 150 000 Euro übersteigt,
  28. Bestellung von Sicherheiten, Übernahme von Bürgschaften (ausgenommen für den Wohnungsbau nach den gesetzlichen Vorschriften), Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, wenn der Betrag oder Wert im Einzelfall 150 000 Euro übersteigt (§ 39 Abs. 2 GemO),
  29. Verzicht auf Ansprüche der Stadt und Niederschlagung solcher Ansprüche, wenn der Anspruch im Einzelfall 50 000 Euro übersteigt (§ 39 Abs. 2 GemO),
  30. Gewährung von Darlehen, sofern der Wert im Einzelfall 150 000 Euro übersteigt,
  31. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, sofern der Wert im Einzelfall 150 000 Euro übersteigt,
  32. Zustimmung zu Mehrausgaben bei Vorhaben, Lieferungen und Leistungen bei einer Überschreitung der Vergabesumme im Einzelfall um mehr als 150 000 Euro,
  33. Zustimmung zu einmaligen Freiwilligkeitsleistungen über 50 000 Euro sowie laufende über 50 000 Euro (Jahresbetrag),
  34. Führung von Rechtsstreiten bei einem Streitwert von über 75 000 Euro und Abschluss von Vergleichen bei einem Wert des Nachgebens von über 75 000 Euro (§ 39 Abs. 2 GemO),
  35. Erteilung von Weisungen an die Vertreterin oder den Vertreter in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ wirtschaftlicher Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist.



§ 7 Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse

(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse selbstständig anstelle des Gemeinderats.

(2) Der Gemeinderat kann allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. Dies gilt nicht für den Umlegungsausschuss.

(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen von den Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebiets vorberaten werden (§ 39 Abs. 4 GemO).

(4) Innerhalb ihrer Geschäftskreise gemäß §§ 11 bis 14 sind die beschließenden Ausschüsse zuständig für:


  1. a) Entscheidungen in allen Angelegenheiten, deren finanzielle Auswirkungen für die Stadt im Einzelfall den Betrag von 50 000 Euro übersteigen bis zum Höchstbetrag von 250 000 Euro, insbesondere Billigung von Bauplänen und Kostenvoranschlägen sowie Festlegung von sonstigen wesentlichen Ausführungsvorgaben (Baubeschluss),
    b) Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Betrag von mehr als 100 000 Euro bis höchstens 300 000 Euro (Vergabebeschluss),
  2. den Erwerb, die Veräußerung, den Tausch und die dingliche Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten einschließlich Bestellung von Baulasten, sofern der Wert im Einzelfall 25 000 Euro, jedoch nicht 250 000 Euro übersteigt und die Veräußerung sowie den Tausch von Bauplätzen ohne Rücksicht auf den Mindestwert von 25 000 Euro,
  3. die Veräußerung von beweglichem Vermögen im Werte von mehr als 25 000 Euro bis höchstens 150 000 Euro, ausgenommen Holzverkäufe (vgl. § 8 Abs. 4 Ziff. 4),
  4. die Verträge über Nutzung von beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen, wenn der jährliche Miet- oder Pachtwert 10 000 Euro, jedoch nicht 150 000 Euro übersteigt,
  5. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften (ausgenommen für den Wohnungsbau nach den gesetzlichen Vorschriften), Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, wenn der Betrag oder Wert im Einzelfall 150 000 Euro nicht übersteigt,
  6. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und Niederschlagung solcher Ansprüche, wenn der Anspruch im Einzelfall 5 000 Euro, jedoch nicht 50 000 Euro übersteigt,
  7. die Stundung von Forderungen über 50 000 Euro,
  8. die Gewährung von Darlehen, wenn der Betrag im Einzelfall 5 000 Euro, jedoch nicht 150 000 Euro übersteigt,
  9. die Zustimmung zur Leistung von überplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen von mehr als 15 000 Euro bis höchstens 150 000 Euro im Einzelfall,
  10. die Zustimmung zur Leistung von außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen von mehr als 7 500 Euro bis höchstens 150 000 Euro im Einzelfall,
  11. die Zustimmung zu Mehrausgaben bei Vorhaben, Lieferungen und Leistungen, wenn die Vergabesumme im Einzelfall um mehr als 10 % mindestens jedoch über 25 000 Euro bis höchstens 150 000 Euro überschritten wird,
  12. die Zustimmung zu einmaligen Freiwilligkeitsleistungen von mehr als 5 000 Euro bis höchstens 50 000 Euro sowie laufende von mehr als 2 000 Euro bis höchstens 50 000 Euro (Jahresbetrag),
  13. die Führung von Rechtsstreiten bei einem Streitwert von über 7 500 Euro bis höchstens 75 000 Euro und Abschluss von Vergleichen bei einem Wert des Nachgebens von über 15 000 Euro bis höchstens 75 000 Euro,
  14. die Widmung und Einziehung von Straßen und Wegen,
  15. Bei städtebaulich oder für die Bauleitplanung bedeutenden Maßnahmen ist der zuständige Ausschuss vor der Entscheidung zu informieren. Dies gilt regelmäßig bei der Zulassung nach § 14 BauGB (Veränderungssperre) und § 33 BauGB (Aufstellung eines Bebauungsplans). Des weiteren bei vorgesehenen Befreiungen von planungsrechtlichen Vorschriften, wenn Einwendungen vorliegen,
  16. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen.
    Über Einzelspenden von bis zu 100 Euro wird in periodischen Abständen (oder bei Bedarf) in zusammengefasster Form pauschal entschieden.


(5) Über die Ernennung und Einstellung der stellvertretenden Amtsleitungen, der Einstellung der Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A 13 sowie die Einstellung und Höhergruppierung der Beschäftigten nach dem Tarifvertrag öffentliche Dienste (TVöD) der Entgeltgruppen ab 13 aufsteigend, soweit es sich nicht um Amts- und Dienststellenleitungen handelt, entscheidet im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister im Rahmen seiner Zuständigkeit der entsprechende beschließende Ausschuss.

§ 8 Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters

(1) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister leitet die Stadtverwaltung. Sie oder er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung verantwortlich, regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung und grenzt im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Geschäftskreise der Beigeordneten ab (§ 44 Abs. 1 GemO).

(2) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung, die ihr oder ihm durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben und Weisungsaufgaben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 44 Abs. 2 GemO).

(3) Der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister werden nach § 44 Abs. 2 GemO folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit sie nicht schon zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören:

  1. Die Bestellung von Bürgerinnen und Bürgern zu vorübergehender ehrenamtlicher Tätigkeit sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen Tätigkeit vorliegt,
  2. a) Ernennung und Einstellung von Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 12, soweit es sich nicht um Amts- und Dienststellenleitungen sowie um stellvertretende Amtsleitungen handelt
    b) Entlassung aller Beamtinnen und Beamten, soweit es sich nicht um Amts- und Dienststellenleitungen handelt.
  3. a) Einstellung und Eingruppierung von Beschäftigten des Tarifvertrages öffentliche Dienste der Entgeltgruppen 1 bis 12, soweit es sich nicht um Amts- und Dienststellenleitungen und stellvertretende Amtsleitungen handelt,
    b) Entlassung aller Beschäftigten des Tarifvertrages öffentliche Dienste, soweit es sich nicht um Amts- und Dienststellenleitungen handelt.
  4. Zuziehung von sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern sowie von Sachverständigen zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in den beschließenden Ausschüssen,
  5. Zulassung von Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 Abs. 1 BauGB), wenn keine Einwendungen vorliegen; Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB), wenn keine Einwendungen vorliegen und Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), wenn gegen die Bauvorhaben keine Einwendungen erhoben worden sind,
  6. Feststellung von Erschließungsanlagen, Abgrenzung von Abrechnungsgebieten, Bestimmung von Abrechnungsabschnitten, Anordnung der Kostenspaltung und Bildung von Abrechnungseinheiten.



(4) Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbesondere:

  1. a) Entscheidungen in allen Angelegenheiten, deren finanzielle Auswirkungen für die Stadt im Einzelfall den Betrag von 50 000 Euro nicht übersteigen, insbesondere Billigung von Bauplänen und Kostenvoranschlägen, sowie Festlegung von sonstigen Ausführungsvorgaben (Baubeschluss),
    b) Vergaben von Lieferungen und Leistungen bis 100 000 Euro im Einzelfall (Vergabebeschluss),
    c) Abschluss von Verträgen für die Lieferung von Energie (Strom, Gas, Wasser, Wärem und dergleichen),
  2. der Erwerb, die Veräußerung, der Tausch und die dingliche Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten einschließlich Bestellung von Baulasten bis zu 25 000 Euro im Einzelfall mit Ausnahme der Veräußerung oder des Tausches von Bauplätzen unter diesem Wert im Einzelfall,
  3. die Veräußerung von beweglichen Vermögensgegenständen bis zum Wert von 25 000 Euro im Einzelfall, bei Holzverkäufen ohne Wertbegrenzung,
  4. Verträge über Nutzung von beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 10 000 Euro,
  5. Aufnahme von Darlehen und Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung und Umschuldungen sowie Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrages der Haushaltssatzung. Gegenüber dem Gemeinderat besteht Informationspflicht in Form eines vierteljährlichen Berichts über die getätigten Darlehensaufnahmen,
  6. Anlegung und Abhebung der Geldbestände (Kassenmittel, Rücklagen u. ä.),
  7. Übernahme von Bürgschaften für den Wohnungsbau nach den gesetzlichen Vorschriften,
  8. Verzicht auf Ansprüche der Stadt und Niederschlagung solcher Ansprüche, wenn der Anspruch im Einzelfall 5 000 Euro nicht übersteigt,
  9. Stundung von Forderungen bis zu 50 000 Euro, wenn sie im Blick auf die Person der Schuldnerin oder des Schuldners, die Zeitdauer der Stundung, die Sicherheit der gestundeten Forderungen, den Betrag oder den Gegenstand keine Gefährdung des Anspruchs der Stadt erkennen lässt,
  10. Gewährung von Darlehen bis 5 000 Euro,
  11. Zustimmung zur Leistung von
    a) überplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bis zu 15 000 Euro je Haushaltsstelle und
    b) außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bis zu 7 500 Euro je Haushaltsstelle,
  12. Zustimmung zu Mehrausgaben bei Vorhaben, Lieferungen und Leistungen bei einer Überschreitung der Vergabesumme bis 10 % höchstens 25 000 Euro,
  13. einmalige Freiwilligkeitsleistungen bis zu 5 000 Euro sowie laufende bis zu 2 000 Euro jährlich im Einzelfall,
  14. Führung von Rechtsstreiten bei einem Streitwert bis 7 500 Euro sowie Abschluss von Vergleichen bei einem Wert des Nachgebens bis 15 000 Euro. Im jeweils zuständigen Ausschuss erfolgt die Bekanntgabe aller Prozessergebnisse mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten bei hoheitlichen Aufgaben.


(5) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann die ihr oder ihm vom Gemeinderat übertragenen Befugnisse auf Beigeordnete, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, Amtsleiterinnen und Amtsleiter und weitere städtische Bedienstete übertragen.


§ 9 Zuständigkeit in Zweifelsfällen

Bestehen Zweifel, ob für die Behandlung einer Angelegenheit der Gemeinderat oder ein Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Gemeinderats anzunehmen.


§ 10 Zuständigkeitsüberweisung

(1) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder eines beschließenden Ausschusses muss eine Angelegenheit dem Gemeinderat unterbreitet werden, wenn sie für die Stadt von besonderer Bedeutung ist. Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, weil er die Voraussetzungen für die Verweisung als nicht gegeben ansieht, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss. Dies gilt nicht für den Umlegungsausschuss.

(2) Auf Antrag der oder des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Gemeinderats müssen Anträge, die nicht vorberaten sind, den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden.

(3) Widersprechen sich die Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister den Vollzug der Be-schlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen.

IV. Geschäftskreis der beschließenden Ausschüsse


§ 11 Verwaltungs- und Finanzausschuss

Der Geschäftskreis des Verwaltungs- und Finanzausschusses umfasst im Rahmen seiner Zuständigkeit anstelle des Gemeinderats folgende Aufgabengebiete:


  1. Zentrale Verwaltungsangelegenheiten (Verfassung, Organisation, EDV), Personal- und Rechtsangelegenheiten, Personalrat, Statistik, Wahlen, Rechnungsprüfung, Arbeitssicherheit, Ortschaftsverwaltung, Stadtbibliothek, Städtische Musikschule, Theater, Archivwesen, Bürgerbüro.
  2. Finanz- und Haushaltswirtschaft mit Vermögensverwaltung.
  3. Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Feuerlöschwesens und Zivilschutz, Öffentlicher Personennahverkehr, Straßenverkehrswesen, Widmung und Einziehung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, Gewerbe- und Marktangelegenheiten, Ausländer- und Asylrecht.
  4. Angelegenheiten der Frauenbeauftragten.
  5. Soziale Angelegenheiten einschließlich Jugend- und Familienfragen, Kindergartenangelegenheiten.
  6. Schul-, Sport- und Kulturangelegenheiten.
  7. Presse- und Informationsarbeit, Touristik, Wirtschaftsförderung, Citymanager.



§ 12 Ausschuss für Technik, Umwelt und Stadtentwicklung

Der Geschäftskreis des Ausschusses für Technik, Umwelt und Stadtentwicklung umfasst im Rahmen seiner Zuständigkeit anstelle des Gemeinderats folgende Aufgabengebiete:


  1. Stadtplanung, Bauordnung, Bauverwaltung und Immobilien.
  2. Vermessung.
  3. Tiefbau.
  4. Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerschutz, Grünanlagen, Friedhofswesen, Bau- und Gartenbetrieb.



§ 13 Stadtwerkeausschuss

Der Stadtwerkeausschuss ist zuständig für die Angelegenheiten der Stadtwerke Aalen. Seine Befugnisse ergeben sich aus dem Eigenbetriebsgesetz und der jeweils gültigen Betriebssatzung.


§ 14 Umlegungsausschuss

Der Umlegungsausschuss ist zuständig für die von der Umlegungsstelle bei der Durchführung von Baulandumlegungen nach § 45 ff. BauGB zu treffenden Sachentscheidungen.


V. Ortschaften, Ortschaftsräte


§ 15 Einrichtung von Ortschaften

Im Interesse einer eigenverantwortlichen bürgerschaftlichen Verwaltung werden nach § 68 GemO folgende Ortschaften eingerichtet:

  1. Aalen-Dewangen,
  2. Aalen-Ebnat,
  3. Aalen-Fachsenfeld,
  4. Aalen-Hofen,
  5. Aalen-Unterkochen,
  6. Aalen-Waldhausen,
  7. Aalen-Wasseralfingen.



§ 16 Zusammensetzung der Ortschaftsräte

(1) In den in § 15 aufgeführten Ortschaften wird jeweils ein Ortschaftsrat nach § 68 GemO gebildet.

(2)
Der Ortschaftsrat besteht in
Aalen-Dewangen aus 12,
Aalen-Ebnat aus 12,
Aalen-Fachsenfeld aus 12,
Aalen-Hofen aus 10,
Aalen-Unterkochen aus 14,
Aalen-Waldhausen aus 12
Aalen-Wasseralfingen 16


Mitgliedern (Ortschaftsrätinnen und Ortschaftsräten). Es gilt mit Aus-nahme von Aalen-Waldhausen nach § 25 GemO i. V. m. § 72
GemO jeweils die Sitzzahl der nächst niedrigeren Gemeindegrößen-gruppe. Mit Ausnahme der Ortschaften Aalen-Fachsenfeld, Aalen-
Hofen und Aalen-Unterkochen kann sich die Zahl der Mitglieder nach § 69 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 25 Abs. 2 Satz 3 GemO erhöhen.


(3) Der Ortschaftsrat setzt sich zusammen

in Aalen-Dewangen aus:
9 Vertreterinnen und Vertretern der Stadtteile Dewangen, Degenhof, Rotsold und Tannenhof;
2 Vertreterinnen und Vertretern der Stadtteile Reichenbach, Aushof, Bronnenhäusle, Dreherhof, Faulherrnhof, Freudenhöfle, Gobühl, Großdölzerhof, Hüttenhöfe, Kleindölzerhof, Kohlhöfle, Lusthof, Neuhof, Rauburr, Riegelhof, Schultheißenhöfle und Streithöfle und
1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Stadtteile Rodamsdörfle, Bubenrain, Haldenhaus, Langenhalde, Schafhof, Bernhardsdorf und Trübenreute;
in Aalen-Ebnat aus
10 Vertreterinnen und Vertretern des Stadtteils Ebnat,
1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Stadtteils Affalterwang und
1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Stadtteile Niesitz und Diepertsbuch;
in Aalen-Waldhausen aus:
8 Vertreterinnen und Vertretern des Stadtteils Waldhausen,
1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Stadtteile Arlesberg und Bernlohe,
1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Stadtteils Beuren,
1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Stadtteile Brastelburg, Geiselwang, Hohenberg und Neubau und
1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Stadtteils Simmisweiler;
in Aalen-Wasseralfingen aus:
17 Vertreterinnen und Vertretern der Stadtteile Wasseralfingen, Erzhäusle, Rötenberg, Röthardt, Salchenhof und Weidenfeld,
1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Stadtteile Affalterried, Brausenried, Heisenberg, Mäderhof, Onatsfeld und Treppach.


Bei wesentlicher Veränderung der örtlichen Verhältnisse und des Bevölkerungsanteils in den einzelnen Stadtbezirken kann nach vorheriger Anhörung des Ortschaftsrats die auf die einzelnen Stadtteile entfallende Zahl der Vertreterinnen und Vertreter geändert werden.


§ 17 Zuständigkeit der Ortschaftsräte

(1) Die Ortschaftsräte sind für folgende, die jeweilige Ortschaft betreffende Angelegenheiten zuständig:

a) Vollzug des Haushaltsplans einschließlich Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Betrag von mehr als 25 000 Euro bis 125 000 Euro im Einzelfall bei

1. Vorhaben des Verwaltungshaushalts in folgenden Bereichen:

  • Kultur- und Heimatpflege
  • Sport- und Freizeiteinrichtungen
  • Kinderspielplätze, Park- und Grünanlagen
  • Örtlicher Bauhof, Feld- und Waldwege, Wasserläufe, Abwasserbeseitigung
  • Bestattungswesen
  • Vatertierhaltung
  • Jagd- und Fischwasserverpachtung
  • Unterhaltung aller übrigen städtischen Gebäude



2. Vorhaben des Vermögenshaushalts, ausgenommen Beschaffungen, bei denen aus wirtschaftlichen Gründen ein Sammelauftrag geboten ist, insbesondere Schulausstattung, Büroausstattung usw.

Die Stadtverwaltung ist beim Verwaltungs- und Vermögenshaushalt bis 15 000 Euro zuständig; die Ortsvorsteherin bzw. der Ortsvorsteher bei einem Betrag über 15 000 Euro bis 25 000 Euro.

Bei einem Betrag über 125 000 Euro bis höchstens 300 000 Euro entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit die beschließenden Ausschüsse; über 300 000 Euro der Gemeinderat.

b) Die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen in den bei Ziff. 1 genannten Bereichen, sofern hierfür nicht gesamtstädtische Regelungen bestehen.

c) Verträge über die Nutzung von bebauten und unbebauten Gemeindegrundstücken, wenn der jährliche Miet- oder Pachtwert 5 000 Euro, jedoch nicht 25 000 Euro übersteigt.

Die Ortsvorsteherin bzw. der Ortsvorsteher ist bis zu einem Betrag von 5 000 Euro zuständig. Über 25 000 Euro bis höchstens 150 000 Euro entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die beschließenden Ausschüsse. Über 150 000 Euro der Gemeinderat.

(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die Ortschaftsräte selbständig anstelle der beschließenden Ausschüsse oder der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters.

(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat oder den beschließenden Ausschüssen vorbehalten sind, sollen von den Ortschaftsräten vorberaten werden.

(4) Die Zuständigkeiten gelten nicht für vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse im Sinne der Gemeindeordnung.


Anmerkungen: Vollzug des Haushaltsplans

Vollzug des Haushaltsplans heißt, dass in der betreffenden Angelegenheit die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen müssen (in Form von Planansätzen im jeweils geltenden Haushaltsplan, als übertragene Haushaltsreste oder als Verpflichtungsermächtigung). Die Bewilligung außerplanmäßiger Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen oder überplanmäßiger Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungn fällt nicht in die Zuständigkeit der Ortschaftsräte oder der Ortsvorsteher. Auch in folgenden Bereichen besteht keine Zuständigkeit: Bewilligung von Freiwilligkeitsleistungen, Personalangelegenheiten, im Grundstücksverkehr sowie Stundung und Niederschlagung von Steuern, Abgaben und Entgelten.

Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen

Es geht hier in erster Linie um Entscheidungen in Verwaltungs- und Organisationsfragen, die keine haushaltsmäßige Auswirkung haben (z. B. Belegungspläne der Turnhallen, Gestaltung der Kinderfeste, Öffnungszeiten der Friedhöfe usw.).

Miet- und Pachtverträge

Verträge sind mit dem Rechts- und Liegenschaftsamt abzustimmen.

Generell gilt § 70 Abs. 1 der Gemeindeordnung, wonach der Ortschaftsrat

a) in allen Angelegenheiten der Ortschaft ein Vorschlagsrecht hat und

b) in allen wichtigen Angelegenheiten der Ortschaft zu hören ist.


§ 18 Ortsvorsteher, Ortsvorsteherin


Die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, die nicht Mitglied des Gemeinderats sind, können an den Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.


VI. Schlussbestimmungen


§ 19 Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 17. Juli 1975, zuletzt geändert am 15. September 1988, außer Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Tag der öffentlichen Bekanntmachung:
Amtsblatt der Stadt Aalen Nr. 13 vom 1. April 1993.
Inkrafttreten der Hauptsatzung der Stadt Aalen am 2. April 1993.
Amtsblatt der Stadt Aalen Nr. 26 vom 1. Juli 1993.

Die Satzungsänderung vom 24. Juni 1993 tritt mit Wirkung vom 12. Juni 1994 (Kommunalwahl) in Kraft.

Amtsblatt der Stadt Aalen Nr. 37 vom 14. September 1994.
Inkrafttreten: 14. September 1994


Amtsblatt der Stadt Aalen Nr. 16 vom 17. April 1996.
Inkrafttreten: 18. April 1996

Amtsblatt der Stadt Aalen Nr. 43 vom 21. Oktober 1998.
Inkrafttreten: 22. Oktober 1998

Amtsblatt der Stadt Aalen Nr. 51 vom 22. Dezember 1999.
Inkrafttreten: 23. Dezember 1999

Amtsblatt der Stadt Aalen Nr. 45 vom 8. November 2000.
Inkrafttreten: 1. Januar 2002

Amtsblatt der Stadt Aalen Nr. 45 vom 8. November 2000.
Inkrafttreten: 9. November 2000

Amtsblatt der Stadt Aalen Nr. 14 vom 2. April 2003
Inkrafttreten: 3. April 2003

Amtsblatt der Stadt Aalen Nr. 30 vom 23. Juli 2003
Inkrafttreten: 24. Juli 2003

Amtsblatt der Stadt Aalen Nr. 39 vom 22. September 2004
Inkrafttreten: 24. September 2004

Amtsblatt der Stadt Aalen Nr. 43 vom 20. Oktober 2004
Inkrafttreten: 21. Oktober 2004

Amtsblatt der Stadt Aalen Nr. 26 vom 28. Juni 2006
Inkrafttreten: 29. Juni 2006

Amtsblatt der Stadt Aalen Nr. 32 vom 5. August 2009
Inkrafttreten: 6. August 2009
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